Lucaride Autovermietung
Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vermieter die Buchung des Mieters schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein elektronisches Buchungssystem, bestätigt.
Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die in der Buchungsbestätigung festgehaltenen Angaben, insbesondere Mietdauer, Mietbeginn und Mietende, Fahrzeugkategorie, Mietpreis, Kaution, Selbstbeteiligung, Anzahl der berechtigten Fahrer sowie etwaige Zusatzleistungen. Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen bestehen nicht.
Der Mietvertrag ist personenbezogen. Eine Übertragung des Mietvertrages auf Dritte, die Gestattung der Nutzung durch nicht benannte Personen oder eine Abtretung von Rechten oder Pflichten aus dem Mietverhältnis ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Mietvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheiden, gelten die jeweiligen Sonderregelungen.
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom im Mietvertrag benannten Hauptfahrer geführt werden.
Jeder weitere Fahrer (Zusatzfahrer) ist vor Mietbeginn anzugeben und im Mietvertrag zu benennen. Für jeden eingetragenen Zusatzfahrer wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben.
Für Hauptfahrer und alle Zusatzfahrer gelten identische Voraussetzungen, Pflichten, Nutzungsbeschränkungen und Haftungsregelungen aus diesem Mietvertrag und diesen AGB.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeugs ist:
Der Mieter sowie alle eingetragenen Zusatzfahrer sind verpflichtet, bei Übergabe des Fahrzeugs folgende Dokumente im Original vorzulegen:
Kann eines der vorgenannten Dokumente nicht vorgelegt werden oder bestehen berechtigte Zweifel an der Fahrberechtigung, Identität oder Zahlungsfähigkeit des Mieters oder eines Zusatzfahrers, ist der Vermieter berechtigt, die Fahrzeugübergabe zu verweigern.
Ist die verweigerte Übergabe vom Mieter zu vertreten, bleibt der Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis grundsätzlich bestehen. Der Vermieter muss sich hierbei ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Vermietung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter versichert, dass sämtliche eingetragenen Fahrer sowie er selber die genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Überlassen des Fahrzeugs an nicht eingetragene oder nicht berechtigte Fahrer stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Vereinbarte Haftungsreduzierungen können in diesen Fällen entfallen. Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche hieraus entstehenden Schäden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe auf offensichtliche und objektiv erkennbare Mängel (insbesondere äußere Beschädigungen, Zustand der Bereifung sowie erkennbare Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit) zu überprüfen.
Einwendungen des Mieters wegen solcher bei Übergabe objektiv erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, sofern der Mieter diese bei Übergabe oder unverzüglich danach nicht gegenüber dem Vermieter angezeigt hat.
Der Ausschluss nach Ziffer 3.4.1 gilt nicht für Mängel, die bei Übergabe objektiv nicht erkennbar waren.
In diesen Fällen bleiben dem Mieter die gesetzlichen Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten, sofern der Mieter seinen Anzeigepflichten nachkommt.
Unberührt bleiben ferner die Rechte des Mieters, wenn der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Treten während der Mietzeit Mängel auf oder werden solche erkennbar, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Mangel zu informieren.
Unterlässt der Mieter die Anzeige schuldhaft oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Zudem stehen ihm die Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz insoweit nicht zu, solange der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte.
Durch die vorstehenden Regelungen werden zwingende gesetzliche Rechte des Mieters, insbesondere aus den §§ 536 bis 536c BGB, nicht weiter eingeschränkt, als dies gesetzlich vorgesehen ist.
Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem Zustand übergeben. Die Verkehrssicherheit richtet sich insbesondere nach §§ 23, 30, 36 StVZO sowie § 1 StVO und umfasst insbesondere einen technisch einwandfreien Zustand, ausreichendes Reifenprofil, funktionsfähige Beleuchtungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie eine den aktuellen Witterungs- und Straßenverhältnissen entsprechende Bereifung.
Der Zustand des Fahrzeugs, einschließlich vorhandener Vorschäden, Kilometerstand, Tankfüllstand, Bereifung und Zubehör, wird bei Übergabe gemeinsam festgestellt und in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erklärt der Mieter ausdrücklich,
Spätere Einwendungen gegen die Verkehrssicherheit, Bereifung oder den Zustand des Fahrzeugs sind ausgeschlossen, sofern keine bei Übergabe objektiv nicht erkennbaren Mängel vorlagen.
Der Mieter bestätigt mit der Fahrzeugübernahme die Vollständigkeit sämtlicher Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Bordunterlagen und des Zubehörs.
Während der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und regelmäßig auf erkennbare technische Auffälligkeiten zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Das Mietfahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr und nur unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der StVO und des StVG, sowie entsprechend seiner Bauart, Zulassung und Zweckbestimmung genutzt werden.
Unzulässig ist jede Nutzung auf Rennstrecken, Testgeländen oder vergleichbaren Anlagen, unabhängig davon, ob diese zeitweise oder vollständig für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Gleiches gilt für motorsportliche oder motorsportähnliche Veranstaltungen, Fahrtrainings, Vergleichs-, Leistungs- oder Gleichmäßigkeitsfahrten sowie Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter.
Ebenfalls untersagt sind Straßenrennen, Beschleunigungs- oder Vergleichsfahrten, das absichtliche Erzeugen erhöhter Geräusch-, Rauch- oder Reifeneffekte (z. B. Burnouts, Donuts), sogenannte Posing- oder Vorführfahrten sowie jede Fahrweise, die erkennbar nicht dem gewöhnlichen Straßenverkehr dient.
Jede Nutzung, die auf eine außergewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeugs gerichtet ist oder diese vorhersehbar zur Folge hat, gilt als vertragswidrig, solange sie nicht ausnahmsweise zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhinderung eines Unfalls erforderlich war. Der Mieter haftet in diesen Fällen uneingeschränkt für sämtliche hieraus entstehenden Schäden, Folgeschäden, Wertminderungen und Nutzungsausfälle.
Das Fahrzeug darf nur mit zulässiger, ordnungsgemäß gesicherter Ladung betrieben werden. Die Vorschriften des § 22 StVO sind einzuhalten. Überladung oder mangelhafte Ladungssicherung sind untersagt.
Der Innenraum ist pfleglich zu behandeln.
Eine erhebliche Innenraumverschmutzung liegt vor, wenn der Zustand des Fahrzeuginnenraums über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, insbesondere bei:
Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
Bei Verstößen gegen das Rauchverbot ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 130,00 EUR zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Bei erheblicher Innenraumverschmutzung ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 150,00 EUR zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Die vorgenannten Beträge orientieren sich am typischerweise entstehenden Reinigungs- und Aufbereitungsaufwand.
Sofern eine professionelle Sonder-, Intensiv- oder Geruchsreinigung erforderlich wird, gelten abweichend die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, die Reinigungsstätte nach eigenem Ermessen auszuwählen. Sämtliche hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei schwerwiegenden, sicherheitsrelevanten oder versicherungsgefährdenden Verstößen gegen die Pflichten aus diesem Mietvertrag, insbesondere gegen die Regelungen in Ziffer 4 (Nutzung des Fahrzeugs) und Ziffer 5 (Ladung, Innenraum und Fahrzeugpflege), ist der Vermieter berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen.
Die Vertragsstrafe dient der Absicherung des erhöhten wirtschaftlichen Risikos des Vermieters, insbesondere im Hinblick auf Schadenswahrscheinlichkeit, Wertminderung, Nutzungsausfall sowie mögliche Einschränkungen oder den Wegfall des Versicherungsschutzes.
Die Vertragsstrafe beträgt insbesondere:
Die Vertragsstrafe ist auf den typischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt. Bei mehreren Pflichtverletzungen während eines Mietverhältnisses wird insgesamt nur eine Vertragsstrafe verlangt, es sei denn, es handelt sich um inhaltlich oder zeitlich getrennte Verstöße.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere für Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Folgekosten oder entgangene Anschlussvermietungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatz angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).
Gegenüber Unternehmern gelten die vorstehenden Vertragsstrafen als ausdrücklich vereinbart.
Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Regelungen nur insoweit, als sie mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sind. Zwingende gesetzliche Rechte und Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.
Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung oder Begrenzung der Haftung des Mieters (insbesondere durch eine Selbstbeteiligung) entfällt vollständig, wenn der Schaden oder das schadenverursachende Ereignis auf einen Verstoß gegen eine der im Mietvertrag oder in diesen AGB vereinbarten Pflichten zurückzuführen ist.
Dies gilt insbesondere bei:
In diesen Fällen haftet der Mieter für den gesamten entstandenen Schaden uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung findet keine Anwendung.
Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Mietdauer erreichbar zu sein und an der ordnungsgemäßen Durchführung des Mietverhältnisses mitzuwirken.
Unterlässt der Mieter erforderliche Mitwirkungshandlungen oder verzögert Abläufe, trägt er die hierdurch entstehenden Nachteile, Mehrkosten oder Schäden.
Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Substanzen sind untersagt.
Ebenso unzulässig sind Fahrten unter dem Einfluss von Medikamenten oder Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, sowie die Kombination mehrerer Stoffe mit berauschender oder dämpfender Wirkung.
Das Mitführen oder der Konsum entsprechender Substanzen im Fahrzeug ist untersagt (sofern diese nicht in Deutschland ärztlich vorgeschrieben sind und eine in Deutschland festgestellte ärztliche Notwendigkeit besteht). Eine Erlaubnis zum Mitführen dieser (pharmazeutischen) Substanzen sowie eine Berechtigung zum Konsum vor, während oder nach der Fahrt muss regelkonform und mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar sein. Der Vermieter haftet in keinster Weise bei einem Verstoß gegen das Mitführen oder den Konsum entsprechender Substanzen, pharmazeutischer Mittel oder anderweitigen vergleichbaren Dingen. Der Mieter haftet für sämtliche hieraus resultierenden Schäden uneingeschränkt.
Unfälle, Schäden, technische Defekte oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter hat es zu unterlassen, Beweise zu verändern oder zu beseitigen, unrichtige Angaben zum Schadenshergang zu machen oder schuldhaft Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, die die Aufklärung des Sachverhalts oder die Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Vermieters beeinträchtigen.
Bei Pannen, technischem Defekt, Liegenbleiben oder vergleichbaren Ereignissen ist der Mieter verpflichtet,
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter abzuholen, Ersatzfahrzeuge bereitzustellen oder die Weiterreise zu organisieren.
Die Kontaktaufnahme hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
Ist ein Abschleppen rechtlich zulässig und erforderlich, erfolgt dieses auf Kosten des Mieters, sofern kein vom Vermieter zu vertretender Mangel vorliegt. Ferner ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein geeignetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für Fahrten im Inland sowie im Ausland, wobei Auslandsfahrten ohnehin grundsätzlich verboten sind.
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen; § 545 BGB findet keine Anwendung.
Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für sämtliche hierdurch entstehenden Schäden, insbesondere Nutzungsausfall, entgangene Anschlussvermietungen und Zusatzkosten (§§ 280, 286 BGB).
Wird das Mietfahrzeug nicht spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückgegeben, gerät der Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug.
Ab Eintritt des Verzugs ist der Vermieter berechtigt, sämtliche erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs sowie zur Wiedererlangung des Fahrzeugs zu ergreifen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Hierzu zählen insbesondere:
Sämtliche durch den Rückgabeverzug entstehenden erforderlichen und angemessenen Kosten, Schäden, Nutzungsausfälle sowie Aufwendungen für Sicherungs-, Wiedererlangungs- oder Rückführungsmaßnahmen trägt der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er den Rückgabeverzug zu vertreten hat.
Das Mietverhältnis endet mit der vollständigen Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich sämtlicher Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere, Bordunterlagen sowie sonstiger überlassener Gegenstände.
Die Rückgabe gilt erst als erfolgt, wenn der Vermieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die zugehörigen Schlüssel wiedererlangt hat.
Der Fahrzeugzustand wird bei Rückgabe im Rahmen eines Rückgabe- und Schadenprotokolls dokumentiert.
Verweigert der Mieter die Mitwirkung an der Rückgabedokumentation oder verlässt er den Rückgabeort vor deren Abschluss, ist der Vermieter berechtigt, den Fahrzeugzustand einseitig zu dokumentieren und festzustellen.
Hierdurch entstehende Kosten, Schäden oder sonstige Nachteile können dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften auferlegt werden.
Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.
Erfolgt die Rückgabe nicht vollgetankt, ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Betankung sowie eine Servicepauschale in Höhe von 35,00 EUR in Rechnung zu stellen.
Tankbelege sind bis zum Abschluss der Fahrzeugrückgabe aufzubewahren und dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, die Vorlage von Tankbelegen zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Betankung zu verlangen.
Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich den für das jeweilige Fahrzeug vorgesehenen Kraftstoff sowie die vom Hersteller freigegebenen Betriebsstoffe zu verwenden.
Schäden, Folgeschäden, Abschlepp-, Prüf-, Reparatur- und Wiederherstellungskosten sowie sonstige Aufwendungen, die infolge einer Fehlbetankung oder der Verwendung ungeeigneter Kraft- oder Betriebsstoffe entstehen, trägt der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit verursachten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung oder bei vertragswidriger Nutzung.
Gehen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis behördliche oder sonstige Anfragen ein, insbesondere im Zusammenhang mit Bußgeld-, Maut-, Park-, Ermittlungs- oder vergleichbaren Verfahren, wird für die Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs eine Verwaltungspauschale in Höhe von 35,00 EUR erhoben.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter gegenüber Behörden, Mautstellen, Parkplatzbetreibern, Ermittlungsbehörden oder sonstigen berechtigten Stellen als verantwortlichen Nutzer des Fahrzeugs zu benennen sowie die hierfür erforderlichen Informationen zu übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist.
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mieters fristlos zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen die Regelungen zur Fahrerberechtigung, vertragswidriger Nutzung des Fahrzeugs, Nutzung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Schäden oder Unfällen sowie bei Rückgabeverzug.
Kann das Fahrzeug aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Mieters nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden, haftet der Mieter für sämtliche hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile.
Hierzu zählen insbesondere Nutzungsausfälle, entgangene Anschlussvermietungen, Rückführungs- und Transportkosten sowie sonstige hierdurch verursachte Folgekosten.
Bei Fahrzeugen mit faltbarem, versenkbarem oder abnehmbarem Dach ist besondere Sorgfalt anzuwenden.
Das Verdeck darf ausschließlich im Stillstand, gemäß Herstellervorgaben und nur bei geeigneten Witterungsbedingungen bedient werden.
Unzulässig ist die Bedienung bei Niederschlag, Frost, Eis, Schnee, starkem Wind oder bei Verschmutzung oder Vereisung des Verdecks.
Der Mieter hat vor jeder Bedienung sicherzustellen, dass sich keine Gegenstände im Bewegungsbereich befinden.
Schäden oder Folgeschäden infolge unsachgemäßer Bedienung oder Witterungseinflüsse trägt der Mieter vollumfänglich. Ein offenes oder unzureichend gesichertes Verdeck stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Mieter Kaufmann, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis Braunschweig, soweit gesetzlich zulässig.
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Vertragspartner ist die Lucaride Autovermietung, Inhaber Lucas Wehr, Neckarstraße 7, 38120 Braunschweig.
Wir behalten uns vor, diese Allgemeinen Mietbedingungen anzupassen, sofern dies aufgrund von Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung, wirtschaftlicher Gegebenheiten oder betrieblicher Abläufe erforderlich wird. Für den jeweiligen Vertrag gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen.
Stand: Juni 2026